Allgemeine Lieferbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Vertragspartner ist Firma CHRIS BERGEN GmbH, Dr.-Selbert-Straße 13, 48599 Gronau.

(2)  Unsere allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen an Kaufleute und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3)  Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Zugang zum Online-Shop

(1)  Zugang zu unserem Online-Shop erhalten Auftraggeber im Sinne von § 1 Absatz 1 nur nach vorheriger Anmeldung und Eröffnung eines individuellen Online-Kontos beim CHRIS BERGEN B2B-Shop.

(2)  Wir werden im Rahmen der erstmaligen Anmeldung weitergehende Informationen über das anmeldende Unternehmen anfordern. Einzelheiten ergeben sich aus dem entsprechenden Online-Anmeldeformular. Nach Übermittlung der Anmeldedaten nehmen wir eine Überprüfung der Anmeldung vor. Gegebenenfalls fordern wir von dem anmeldenden Unternehmen die Vorlage einer Gewerbeanmeldung, eines Handelsregisterauszugs und noch weitere Unterlagen an.

(3)  Nach vollständiger Überprüfung der Anmeldung entscheiden wir, ob ein Zugang zum CHRIS BERGEN B2B-Shop gewährt wird. Ein Anspruch auf Zugang besteht in keinem Fall. Nach erfolgreicher Anmeldung ist für den Zugang im Einzelfall die Angabe eines Benutzernamens und eines geschützten Kennworts erforderlich. Wir behalten uns vor, einen einmal gewährten Zugang zum CHRIS BERGEN B2B-Shop jederzeit ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Frist wieder zu löschen. Eine Kündigung des Zugangs lässt die Durchführung bereits abgeschlossener Kaufverträge unberührt.

(4)  Dem Unternehmer, der einen Zugang zum CHRIS BERGEN B2B-Shop erhalten hat, ist es untersagt, die entsprechenden Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot zahlt der Unternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro an uns. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 3 Vertragsschluss – Erklärungen – Abtretungsverbot

(1)  Bezüglich der im Online-Shop aufgeführten Produkte geben wir ein Angebot ab, welches durch den Auftraggeber angenommen wird. Der Kaufvertrag kommt dann zwischen uns und dem Auftraggeber zustande, wenn der Auftraggeber die Schaltfläche „Kaufen“ anklickt und den Vorgang anschließend noch einmal durch Anklicken der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ bestätigt.

(2)  Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(3)  Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354a HGB greift.

§ 4 Vertrags- und Leistungsgegenstand – Warenqualität

(1)  Durch uns gemachte Angaben zum jeweiligen Produkt (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Produkt-Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Maßgebend für die Produktbeschaffenheit sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.

(2)  Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

(3)  Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

(4)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte ausschließlich von geeigneten Fachunternehmen einbauen zu lassen.

§ 5 Preise

(1)  Die Preise auf den jeweiligen Produktdetailseiten im Online-Shop verstehen sich netto in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)  Die Versandkosten sind nicht im Kaufpreis der jeweiligen Produkte enthalten und werden gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, werden Produkte ab einem Bestellwert von 2.000 Euro in einer Lieferung auf dem Festland versandkostenfrei versendet. Der Versand erfolgt frei Bordsteinkante.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1)  Wir bieten dem Auftraggeber folgende Zahlungsarten an:

•  Paypal
•  Kreditkarten (Euro-/Mastercard und Visa)
•  Kauf auf Rechnung (Abwicklung über Ratepay)
•  Giropay
•  Sofortüberweisung
•  Vorauszahlung
•  Paydirect

Wir berechnen für keine Zahlungsart eine zusätzliche Gebühr.

(2)  Kreditkartenabrechnungen werden durchgeführt von BS PAYONE GmbH, Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt/Main, Sitz der Gesellschaft: Frankfurt/Main – Handelsregister Frankfurt/Main HRB 28 985 – Geschäftsführer: Niklaus Santschi, Jan Kanieß, Dr. Götz Möller, Carl Frederic Zitscher – Ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe. Wählt der Auftraggeber die Zahlarten Paypal, Kreditkarten, Giropay, Sofortüberweisung und Paydirect, erfolgt die Belastung des Auftraggeber- bzw. Kreditkartenkontos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die Bestellung des Kunden annehmen.

(3)  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(4)  Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(5)  Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbestimmungen und Datenschutzhinweise der RatePAY GmbH

Um Ihnen attraktive Zahlungsarten anbieten zu können, arbeiten wir mit der RatePAY GmbH, Franklinstraße 28-29, 10587 Berlin (nachfolgend "RatePAY") zusammen. Kommt bei Nutzung einer RatePAY-Zahlungsart ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Ihnen und uns zustande, treten wir unsere Zahlungsforderung an RatePAY ab. Bei Nutzung der RatePAY-Zahlungsart Ratenzahlung, treten wir unsere Zahlungsforderung an die Partnerbank der RatePAY GmbH ab. Wenn Sie eine der hier angebotenen RatePAY-Zahlungsarten wählen, willigen Sie im Rahmen Ihrer Bestellung in die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten und die der Bestellung, zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung, sowie der Vertragsabwicklung, an die RatePAY GmbH ein. Alle Einzelheiten finden Sie in den zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datenschutzhinweis für RatePAY-Zahlungsarten, die Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind und immer dann Anwendungen finden, wenn Sie sich für eine RatePAY-Zahlungsart entscheiden.

§ 7 Leistung und Leistungszeit

(1)  Verbindliche Termine für Lieferungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung.

(2)  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

•  die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
•  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
•  dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(3)  Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(4)  Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

§ 8 Verzug des Auftragnehmers

(1)  Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

(2)  Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3)  Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.

§ 9 Vertretenmüssen bei Gattungsschulden und Rücktritt

(1)  Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nichtleistung, die Verspätung der Lieferung oder die Schlechtleistung nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 13 der AGB.

(2)  Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 10 Erfüllungsort – Gefahrübergang

(1)  Die Ware wird an den vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)  Erfüllungsort für alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag ist Gronau (Westf.).

(3)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.

§ 11 Annahmeverzug des Auftraggebers

(1)  Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(2)  Falls der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Verzug die von ihm bestellte Ware nicht abnimmt und uns dadurch ein Schadensersatzanspruch zusteht, können wir 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 12 Haftung für Mängel – Verjährung

(1)  Der Auftraggeber hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus.

(2)  Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines von uns abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung; sie stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(3)  Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Auftraggeber genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

(4)  Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

§ 13 Haftung für Schäden

(1)  Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt

a) bei Vorsatz,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
d) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(2)  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(3)  Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)  Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5)  Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(6)  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1)  Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2)  Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch uns trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(3)  Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.

§ 15 Schutzrechte Dritter

(1)  Macht ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) durch die von uns gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Auftraggeber hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit uns führen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2)  Der Auftraggeber hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf spezielle Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

§ 16 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)  Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Gronau (Westf.) zuständige Gericht.

Stand: 19. Mai 2017